Seit Einführung des bayerischen Schlichtungsgesetzes im Mai 2000 ist der Zugang zum Amtsgericht in bestimmten Verfahren – insbesondere das Nachbarschaftsrecht betreffend – erst möglich, wenn zuvor ein Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle stattgefunden hat.
Dies entspricht auch der Praxis, weil die Parteien sich häufig vor einer Gütestelle vergleichen, nachdem ihnen von einem unparteiischen, kompetenten Schlichter der wahrscheinliche Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens erläutert wird.